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   OLG Hamm, 02.11.1983 - 1 Ss OWi 1536/83   

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https://dejure.org/1983,9947
OLG Hamm, 02.11.1983 - 1 Ss OWi 1536/83 (https://dejure.org/1983,9947)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.11.1983 - 1 Ss OWi 1536/83 (https://dejure.org/1983,9947)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. November 1983 - 1 Ss OWi 1536/83 (https://dejure.org/1983,9947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungswidrige Überschreitung der höchtzulässigen Schichtzeit und Nichteinhaltung vorgeschriebener Ruhezeiten als Berufskraftfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 26.07.1963 - 1 Ss 589/63
    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.1983 - 1 Ss OWi 1536/83
    Ebenso einhellig war jedoch anerkannt, daß wegen Überschreitung der in der AZO und in der AV-AZO festgelegten Beschäftigungsgrenzen nur der Arbeitgeber als alleiniger Normadressat und nicht auch der Arbeitnehmer strafrechtlich belangt werden konnte, der durch die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gerade im Interes der Aufrechterhaltung seiner Gesundheit vor einer arbeitsmäßigen Überanspruchung geschützt werden sollte (BayObLGSt 1956, 91 = VRS 15, 394 = AP Nr. 2 zu § 25 AZO; Senatsurteil 1 Ss 589/63 vom 26.7.1963 in AP Nr. 5 zu § 25 AZO; Leitsatz in BB 1963, 1017, Denecke-Neumann, AZO, 8. Aufl., Anm. 4; Zmarzlik, AZO, Rdn. 3; jeweils zu § 25 AZO; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Bd. II, S. 117, Ann. 4 zu Nr. 50 AV-AZO).
  • BAG, 25.04.1963 - 2 AZR 435/62

    Kündigungsschutzprozeß - Änderungskündigung - Ablehnung des Angebotes -

    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.1983 - 1 Ss OWi 1536/83
    Ebenso einhellig war jedoch anerkannt, daß wegen Überschreitung der in der AZO und in der AV-AZO festgelegten Beschäftigungsgrenzen nur der Arbeitgeber als alleiniger Normadressat und nicht auch der Arbeitnehmer strafrechtlich belangt werden konnte, der durch die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gerade im Interes der Aufrechterhaltung seiner Gesundheit vor einer arbeitsmäßigen Überanspruchung geschützt werden sollte (BayObLGSt 1956, 91 = VRS 15, 394 = AP Nr. 2 zu § 25 AZO; Senatsurteil 1 Ss 589/63 vom 26.7.1963 in AP Nr. 5 zu § 25 AZO; Leitsatz in BB 1963, 1017, Denecke-Neumann, AZO, 8. Aufl., Anm. 4; Zmarzlik, AZO, Rdn. 3; jeweils zu § 25 AZO; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Bd. II, S. 117, Ann. 4 zu Nr. 50 AV-AZO).
  • OLG Hamm, 29.07.1980 - 1 Ss OWi 1509/80

    Nichtvorzeigen des Arbeitszeitnachweises als bußgeldbewehrtes Verhalten;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.11.1983 - 1 Ss OWi 1536/83
    Das bedeutet, daß auch die Neufassung sich nach wie vor nur teilweise auch gegen den als Arbeitnehmer beschäftigten Kraftfahrer richtet, soweit nämlich Nr. 54 AV-AZO in der Fassung der Verordnung über Beschäftigungszeiten im Straßenverkehr vom 28. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1729) den Fahrern der dort genannten Fahrzeuge näher bestimmte Arbeitszeitnachweise abverlangt (vgl. Senatsbeschluß in VRS 60, 72).
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